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Statuten

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «GCA-Family», nachstehend Verein genannt, besteht mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten, ein Verein im Sinne des Art. 60ff. des ZGB.

Art. 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des kameradschaftlichen Kontaktes unter Ehemaligen & Freunden von GC Amicitia, die Förderung der Verbindung zwischen GC Amicitia und ihren Ehemaligen & Freunden, sowie die finanzielle Unterstützung der Handball Sektion von GC Amicitia.

 

II. Mittel, Haftung und Geschäftsjahr

Art. 3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Basis- und Gönnermitglieder.

Art. 4 Haftung

Die Verbindlichkeiten der Mitglieder beschränken sich auf den Jahresbeitrag. Für die Verbindlichkeiten der Gönnervereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 5 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juni bis 31. Mai.

 

III. Mitgliedschaft, Austritt, Auschluss und Jahresbeitrag

Art. 6 Mitgliedschaft    
6.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die früher Mitglied von GC Handball, ZMC Amicitia oder GC Amicitia war oder sich als Freund dieser Vereine und des Handballsports bezeichnet. Firmen werden durch eine natürliche Person vertreten.

6.2. Der Verein kennt Basismitglieder und Gönnermitglieder. Basismitglieder entrichten den einfachen Mitgliederbeitrag, Gönnermitglieder entrichten zusätzlich zum einfachen Mitgliederbeitrag den für ihre Gönnerkategorie festgelegten Gönnerbeitrag und erhalten dafür die entsprechenden Gegenleistungen.

6.3. Es steht dem Verein offen, besonders verdiente, ehemalige Mitglieder von GC Handball, ZMC Amicitia oder GC Amicitia zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Diese sind vom Jahresbeitrag (Basis und Gönnerbeitrag) befreit.

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft, Änderung der Mitgliederkategorie

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Das Austrittschreiben muss mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

7.2. Für das angebrochene Jahr ist der volle Basis- bzw. Gönnermitgliederbeitrag der bisherigen Kategorie zu bezahlen.

7.3. Will ein Mitglied in eine untere Mitgliederkategorie wechseln, hat er sein Wechselschreiben ebenfalls mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Wechsel in eine höhere Kategorie ist hingegen jederzeit möglich.

Art. 8 Ausschluss

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder nach vorheriger Anhörung aus wichtigen Gründen ausschliessen. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.

Art. 9 Jahresbeitrag

9.1. Der Jahresbeitrag besteht aus zwei Teilen, dem Basis- und dem Gönnermitgliederbeitrag.

9.2. Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag fest, wobei der Basismitgliederbeitrag die Erfüllung des Vereinszweckes möglich machen muss.

9.3. Der Basismitgliederbeitrag wird eingesetzt, um die für den Verein durchgeführten Anlässe zu subventionieren. Der Gönnermitgliederbeitrag dient der Unterstützung von GC Amicitia und wird einmal jährlich, spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres des Vereins, an GC Amicitia überwiesen.

 

IV. Organe

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

·         Di Mitgliederversammlung

·         Der Vorstand

·         Die Rechnungsrevisoren

Art. 10 Die Mitgliederversammlung

10.1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

10.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils innert 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt.

10.3. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

10.4. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.    
Über nicht traktandierte Anträge darf die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn dem alle anwesenden Mitglieder zustimmen.

10.5. Der Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die ausserordentliche Versammlung hat innert 3 Monaten stattzufinden.

10.6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten/die Präsidentin des Vorstandes geleitet.

10.7. Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

c) Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl

          ea) des Präsidenten/der Präsidentin

          eb) des übrigen Vorstandes

          ec) der Revisoren/der Revisionsstelle

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge gemäss Art. III./9.

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Beschlussfassung über weitere von Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachten Geschäfte

i) Beschlussfassung über Anträge der Revisoren/der Revisionsstelle

j) Änderung der Statuten

k) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

10.8. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist ausgeschlossen.

10.10. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. 
Die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.

10.11. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 11 Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der Ernennung des Präsidenten/der Präsidentin, selbst. Um eine optimale Zusammenarbeit zwischen Verein und GC Amicitia sicherzustellen, stellt GC Amicitia einen Vertreter als Beisitzer in den Vorstand des Vereins.

11.2. Die Amtsdauer für die Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

11.3. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten, wobei Ämterkumulation möglich ist:

·         Präsidium

·         Finanzen

·         Aktuariat.

11.4. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und regelt die Unterschriftenberechtigung (kollektiv).

11.5. Hauptaufgaben des Vorstandes sind es, jährlich Anlässe zu organisieren sowie neue Mitglieder zu rekrutieren. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe der Gönnerbeiträge vor und bestimmt in Abstimmung mit dem Vorstand von GC Amicitia die Leistungspakete für die verschiedenen Gönnerkategorien.

11.6. Er tagt soweit es die zu behandelnden Geschäfte erfordern, jährlich aber mindestens zweimal.

11.7. Er besitzt sämtliche Befugnisse des Vereins, für welche nicht ein anderes Organ zuständig ist.

11.8. Entscheide des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.  
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkulaweg (auch E-Mail) gültig.

11.9. Über die Sitzungen des Vorstandes ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 12 Die Rechnungsrevisoren

12.1. Die Revisoren bzw. die Revisionsstelle prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht und stellen Antrag.

12.2. Die Amtsdauer und Wiederwahlmöglichkeit der Revisoren/der Revisionsstelle entsprechen jenen des Vorstandes.

12.3. Die Revisoren bzw. die Revisionsstelle haben das Recht und die Pflicht, bei erheblicher Überschuldung oder akuter Gefährdung der Zahlungsfähigkeit den Vorstand zu Sanierungsmassnahmen aufzufordern.         
Ergreift der Vorstand zur Behebung der Überschuldung oder der akuten Gefährdung der Zahlungsfähigkeit nicht innert nützlicher Frist die erforderlichen Sanierungsmassnahmen, haben die Revisoren bzw. die Revisionsstelle das Recht und die Pflicht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

12.4. Die Revisoren bzw. die Revisionsstelle haben das Recht und die Pflicht, der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

V. Auflösung des Vereins und Inkrafttreten

Art. 13 Auflösung

13.1. Die Auflösung des Vereins sowie ein Zusammenschluss mit einem andern Verein kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

13.2. Das verbleibende Vereinsvermögen kommt zweckentsprechend GC Amicitia zu Gute. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom x März 2022 genehmigt und treten sofort in Kraft.